Statuen
Art. 1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Gesellschaft historischer Springbrunnen Richterswil» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Richterswil.
Art. 2. Zweck
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die Gesellschaft historischer Springbrunnen Richterswil bezweckt:
Wiederinstandstellung und Betrieb des historischen, über die Druckleitung vom
Sternenweiher gespiesenen Springbrunnens der ehemaligen Seidenzwirnerei Zinggeler von 1873 in Richterswil; • Übernahme der Leitungen, Einrichtungen und Gebäuden des historischen Springbrunnens vom Sternenweiher bis zum Fontänengebäude am See;
Verwaltung, Pflege und Unterhalt der restaurierten Anlage;
Dokumentation der hydroelektrischen Anlagen, des dazugehörigen Druckleitungs- und Hydrantennetzes sowie der Turbinen der Richterswiler Industriegeschichte;
Organisation von Führungen und Demonstrationen;
Koordination von Anlässen aller Art im Zusammenhang mit dem Springbrunnen;
Durchführung von Projekten mit industriegeschichtlichem Inhalt.
Art. 3. Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Mitglieder können natürliche oder juristische PPersonen sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
schriftliche Austrittserklärung, wirksam auf Ende des Kalenderjahres;
Streichung, wenn trotz Mahnung der Vereinsbeitrag während zweier Jahre nicht geleistet wurde;
Ausschluss, bei Vorliegen wichtiger Gründe.
Art. 4. Vereinsbeitrag
Die Höhe des jährlich zu leistenden Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, darf jedoch CHF 100.- nicht übersteigen.
Art. 5. Gönner/innen
Gönner/innen der Gesellschaft historischer Springbrunnen Richterswil sind:
Einzelpersonen, die einen einmaligen Beitrag von mindestens CHF 500.- leisten.
Juristische Personen, die einen einmaligen Beitrag von mindestens CHF 1000.-leisten. Den Gönner/innen wird jeweils eine Einladung zur Mitgliederversammlung und zu Veranstaltungen zugestellt; an der Mitgliederversammlung haben sie jedoch nur beratende Stimme.
Art. 6. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 7. Organisation
Die Organe der Gesellschaft historischer Springbrunnen Richterswil sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Kontrollstelle
Art. 8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich innert sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres durchgeführt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände. Bei Änderung der Statuten ist in der Einladung der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung mit Bilanz, gestützt auf den Bericht der Kontrollstelle
Dechargeerteilung an den Vorstand
Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder.
Festsetzung der Vereinsbeiträge
Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr
Änderung der Statuten
Behandlung von Anträgen des Vorstandes sowie der Vereinsmitglieder und Beschlussfassung darüber
Auflösung oder Fusion des Vereins
Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins gilt Art. 12 der Statuten. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Das Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich einzureichen.
Art. 9. Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung Ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird jeweils auf die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Jedes Mitglied kann wiedergewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Es sind neben dem Präsidium nach Möglichkeit folgende Chargen zu besetzen:
Vizepräsident/in
Aktuar/in und Protokollführer/in
Rechnungsführer/in
Obmann/frau Anlagen
Obmann/frau Sammlung und Asstellung
Beisitzer/innen (davon nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in der Gemeinde Richterswil)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Im Falle der Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stich entscheid. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er handelt selbständig, soweit die Befugnisse nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Seine Finanzkompetenzen sind durch den Voranschlag begrenzt. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv zu Zweien der Präsident oder der Vizepräsident entweder mit dem Aktuar oder mit dem Rechnungsführer.
Art. 10. Kontrollstelle, Revisoren
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Geschäftsjahre. Nach Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl möglich. Die Mitglieder der Kontrollstelle müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Art. 11. Rechnungswesen
Die Rechnung der Gesellschaft historischer Springbrunnen Richterswil ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Betriebsrechnung, Bilanz, Revisionsbericht und Voranschlag sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Rechnungsführer zur Einsicht aufzulegen.
Art. 12. Statutenänderung, Auflösung, Liquidation
Für die änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, an der kein bestimmtes Quorum mehr verlangt wird. Die Auflösung oder die Fusion kann in beiden Fällen nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Beschliesst die Mitgliederversammlung die Auflösung, so ist von ihr ein Liquidator zu wählen. Dieser steht unter der Aufsicht der Kontrollstelle. Ein nach durchgeführter Liquidation sich ergebendes Reinvermögen ist der Politischen Gemeinde Richterswil zu übergeben, mit der Auflage, es für die Erhaltung von regionalem Kulturgut zu verwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 27.5.2010 hat einen Eintrittsbeitrag für Neumitglieder abgeschafft. Diese Bestimmung wurde im Art. 4 der Statuten entsprechend geändert.
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründerversammlung vom 22. Januar 2003 angenommen und mit gleichem Datum in Kraft gesetzt. Änderungen: 4.2.2004, 28.5.2010